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Anbieterwechsel in der privaten Krankenversicherung |
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Freitag, 16. Mai 2008 |
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Anbieter-Wechsel innerhalb der private Krankenversicherung Der Wechsel von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen ist ein unter Versicherten viel diskutiertes Thema. Ab dem nächsten Jahr wird ein Wechsel deutlich attraktiver – ist aber dennoch nur in einigen Fällen sinnvoll.
Im Zuge der Gesundheitsreform ist es Versicherten künftig möglich, die Altersrückstellungen aus ihrem Vertrag zu einem anderen Anbieter mitzunehmen. Bislang verfallen die Kapitalstöcke noch. Der Wechsel zu einer anderen Versicherung muss sich allerdings nicht unbedingt lohnen, auch wenn die Angebote der Versicherer dies des Öfteren implizieren. Wer zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, muss zunächst eine neue Gesundheitsprüfung über sich ergehen lassen und Auskunft über seine medizinische Vorgeschichte erteilen. Sind in der Zwischenzeit gravierende Erkrankungen aufgetreten, die entweder chronisch sind oder aber mit einer erhöhten Rückfallgefahr verbunden sind, ist davon auszugehen, dass die Versicherung die Aufnahme ablehnt.
Weiterhin ist der Wechsel mitunter mit höheren Prämien verbunden, da die Assekuranzen die Beiträge unter anderem nach dem Eintrittsalter bemessen. Je älter der Versicherte bei Vertragsbeginn ist, desto höher fallen die Kosten aus. Ein Wechsel sollte daher genau überlegt werden.
In jedem Fall sollte vor der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages die Zusage eines anderen Anbieters eingeholt werden, damit nicht der Versicherungsschutz erlischt, wenn der neue Vertragspartner aufgrund der Resultate der Gesundheitsprüfung eine Aufnahme ablehnt.
Generell gilt: Bietet sich nicht ein erhebliches Sparpotenzial, sollte auf einen Wechsel verzichtet werden. Gerade, wer schon in jungen Jahren in die PKV eingetreten ist, profitiert von günstigen Prämien. Auch können die Altersrückstellungen nicht in vollem Umfang, sondern nur bis zur Höhe des ab dem nächsten Jahre eingeführten Basistarifs zu einer anderen PKV mitgenommen werden. So bleibt trotz der Gesetzesänderung noch ein erheblicher finanzieller Nachteil.
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