Kleingedrucktes bei Berufsunfähigkeitsversicherungen
Samstag, 3. Januar 2009

Wie sieht ein kundenfreundlicher Vertrag zur Absicherung einer Berufsunfähigkeit aus?


Im Idealfall holt der Arbeitnehmer für seine Berufsunfähigkeitsversicherung mehrere Angebote verschiedener Versicherer zum Vergleich ein. Dann beginnt das Studium des „Kleingedruckten“, denn in den Versicherungsbedingungen zeigt sich, ob ein Vertrag kundenfreundlich gestaltet ist. Bereits die Auskunftsforderung über den Gesundheitszustand birgt Gefahren für den Verbraucher. Wird die lückenlose Auflistung der Krankengeschichte bis ins Kindesalter gefordert, kann schnell die eine oder andere Erkrankung vergessen werden. Eine Auflistung der vergangenen fünf Jahre vor Vertragsbeginn ist sehr verbraucherfreundlich.


Was passiert jedoch, wenn der Versicherte seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht nur unzureichend nachkommt, wenn er etwa eine Krankheit oder eine Allergie verschwiegen hat? In diesem Fall wird die Versicherungsgesellschaft von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und den Vertrag auflösen. In guten Versicherungen ist diese Rücktrittsfrist auf fünf Jahre beschränkt.

Zur Stolperfalle für viele Versicherte ist in der Vergangenheit die so genannte „abstrakte Verweisung“ geworden. Diese räumt dem Versicherer das Recht ein, den Verbraucher im Schadensfall auf einen anderen Beruf als den jetzigen zu verweisen, vorausgesetzt, dieser entspricht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen. Zudem muss der Versicherte mit der neuen Tätigkeit in der Lage sein, seine bisherige Lebensstellung beizubehalten. Ob der Versicherte tatsächlich einen Job im „abstrakt verwiesenen“ Berufsfeld findet, ist dabei egal, eine Berufsunfähigkeitsrente würde er nicht kassieren. Nutzerfreundliche Verträge verzichten auf die abstrakte Verweisung.

Gerade im Schadensfall zeigt sich, ob die gewählte Versicherung eine gute ist oder nicht. Deshalb sollten Kunden die betreffenden Vertragsklauseln im Vorfeld besonders genau prüfen. Viele Versicherer sehen den Schadensfall erst dann gekommen, wenn ein Arzt eine dauerhafte Berufsunfähigkeit prognostiziert. In guten Verträgen ist diese Prognosezeit auf sechs Monate verkürzt.


Gerade bei langsam voranschreitenden Krankheiten, etwa bei psychischen Erkrankungen oder Rückenleiden, ist eine Berufsunfähigkeit nicht sofort vorhersehbar. Etliche Verträge beinhalten jedoch eine sofortige Meldepflicht des Schadensfalles. Kundenfreundlich sind sehr lange Meldefristen bis zu drei Jahren oder der gänzliche Verzicht auf diese. So hat der Versicherte zunächst Zeit, sich um die eigene Gesundheit zu kümmern.

Mitunter beginnt die Zahlung der Rente erst in dem Moment, wenn die Berufsunfähigkeit beim Versicherer angezeigt wurde. Kunden sollten darauf achten, dass ihnen vertraglich die rückwirkende Zahlung der Rente zugesichert wird. Da bis zur Bewilligung der Rente etliche Wochen und Monate verstreichen können, ist es ratsam, auf das Recht zur Stundung der Beiträge zu achten. Wird die Rente später jedoch nicht bewilligt, so müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Anderenfalls könnte der Versicherungsschutz erlöschen.


Gerade junge Versicherungsnehmer sollten auf eine Nachversicherungsgarantie achten. Diese räumt ihnen die Möglichkeit ein, in späteren Jahren, wenn das Einkommen steigt oder die Familie größer wird, die Berufsunfähigkeitsversicherung den neuen Gegebenheiten anzupassen. Im Idealfall sollte dies ohne eine erneute gesundheitliche Prüfung erfolgen.


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Letzte Aktualisierung ( Samstag, 3. Januar 2009 )
 

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