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Mieter hat nur Anspruch auf vereinbarte Sicherheitsmaßnahmen |
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Dienstag, 27. April 2010 |
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Berlin (ddp.djn). Sind im Mietvertrag bestimmte
Sicherungsmaßnahmen der Wohnanlage vereinbart, kann der Mieter keine
darüber hinausgehenden Maßnahmen vom Vermieter verlangen. Auf ein
entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin weist der Deutsche
Anwaltsverein (DAV) hin (AZ: 8 U 33/08).
Im Mietvertrag war festgelegt worden, dass der Vermieter zur
Sicherung der Wohnanlage Videokameras installiert. Weitere
Sicherungsmaßnahmen waren nicht vereinbart. Der Mieter brachte an der
Balkontür Sicherungsbeschläge an und verlangte vom Vermieter den
Ersatz der Kosten.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Mieter habe aufgrund
der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen nur davon ausgehen
können, dass die Sicherung durch Videokameras erfolge. Auch bei
hochwertigen Wohnanlagen könne der Mieter nicht erwarten, dass die
Wohnungen mit zusätzlichen Maßnahmen gesichert würden. Es komme auf
die Vereinbarung im Mietvertrag an. Daran ändere sich auch nichts,
wenn auf einer Litfasssäule zur Bewerbung der Wohnanlage solche
zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen angepriesen würden.
ddp.djn/kaf/ mwo
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