|
München (ddp.djn). Die erste eigene Wohnung ist für viele junge
Leute die Studentenbude. Sie sollte aber keinesfalls «auf Zeit»
angemietet werden, rät der Mieterverein München. Auch wenn Studenten
nach einigen Jahren wieder ausziehen, habe für sie der Abschluss
eines zeitlich befristeten Mietvertrages kaum Vorteile.
Denn die im sogenannten Zeitmietvertrag vereinbarte Laufzeit ist
für den Mieter bindend. Der Vertrag kann normalerweise vor Ablauf der
vereinbarten Frist nicht einseitig gekündigt werden. Wer nach einer
Weile doch eine günstigere Wohnung findet, in eine Wohngemeinschaft
ziehen oder in einer anderen Stadt weiter studieren möchte, kommt nur
schwer aus dem Vertrag heraus. Eine vorzeitige Beendigung ist nur
durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag möglich. Das heißt,
dass ein Nachmieter gefunden und vom Vermieter akzeptiert werden
muss.
Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes dürfen
Studenten ohnehin nicht für Jahre an einen Mietvertrag gebunden
werden (AZ: VIII ZR 307/08). Grundsätzlich sei ein auf zwei Jahre
befristeter Ausschluss der Kündigung zwar möglich, so die Richter.
Studenten müsse aber wegen der Unwägbarkeiten des Studienverlaufs ein
besonders hohes Maß an Mobilität und Flexibilität zugebilligt werden.
Eine Klausel, wonach die Kündigung für zwei Jahre ausgeschlossen sein
sollte, benachteilige den Mieter unangemessen und sei daher
unwirksam.
Sicherer ist es, einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen.
Dann kann der Mieter flexibel entscheiden, wann er ausziehen will.
Die Kündigungsfrist beträgt stets drei Monate, egal wie lange er in
der Wohnung gewohnt hat.
Wer sich die Wohnung mit anderen teilen will, muss unbedingt den
Vermieter informieren. Nur wenn dieser einverstanden ist, darf er zum
Beispiel Räume an andere Bewohner untervermieten. Der Hauptmieter
muss dem Vermieter die Namen aller Untermieter nennen. Allerdings
braucht er keine Auskünfte über die Einkommensverhältnisse seiner
Mitbewohner zu geben.
Unerlaubtes Untervermieten ist ein Kündigungsgrund. Es ist also
nicht empfehlenswert, eine Wohnung alleine anzumieten und hinterher
stillschweigend einen oder mehrere Mitbewohner aufzunehmen, warnt der
Münchener Mieterverein. Hat der Mieter ohne zu fragen untervermietet,
kann dies eine Kündigung wegen «unbefugter Gebrauchsüberlassung» nach
sich ziehen.
Mit der Untervermietung an mehrere Mitbewohner begründet der
Hauptmieter eine Wohngemeinschaft. Er muss sich darüber im Klaren
sein, dass er damit das volle Risiko trägt und auch dann die Miete
zahlen muss, wenn alle Freunde ausgezogen oder pleite sind. Auch für
die Beachtung der Hausordnung und alle Schäden, die an der Wohnung
entstehen, haftet der Hauptmieter. Für den Vermieter ist es nämlich
unerheblich, wer Verursacher des Schadens oder auch Quelle einer
Lärmstörung ist. Deshalb empfiehlt der Münchener Mieterverein,
eindeutige Verträge zwischen den Bewohnern abzuschließen, zum
Beispiel über die interne Aufteilung der Nebenkosten und der Kaution,
Renovierungsaufwendungen, Haftungsfragen, gemeinsame Einbauten und
Anschaffungen.
Wichtig ist, nicht zu viele Mitbewohner aufzunehmen. Denn eine WG
darf nur so viele Mitglieder haben, wie Schlafzimmer zur Verfügung
stehen. Ein Verstoß hiergegen kann zu einer «Kündigung aus wichtigem
Grund» führen.
Normalerweise ist die Fluktuation in Wohngemeinschaften sehr hoch.
Mitbewohner ziehen aus, wenn sie ihr Studium beendet haben, neue
Interessenten melden sich. Wenn im Mietvertrag festgehalten ist, dass
an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, ist ein problemloser
Austausch von WG-Mitgliedern möglich, so der Deutsche Mieterbund.
Dann können beim Auszug einer oder mehrerer Bewohner die
verbleibenden Mitglieder der WG vom Vermieter verlangen, dass sie
neue Mitglieder in ihre Wohngemeinschaft aufnehmen können.
ddp.djn/kaf/mwo
Mehr Themen, für Sie dargelegt: Bei niedrigen Temperaturen ist es besonders wichtig, das Haus ausreichend zu heizen. «Energiesparen ist zwar sinnvoll und richtig, darf aber nicht zu Schäden am Haus führen», sagt Rüdiger Mattis vom ... Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung verjähren nicht. Der Bundesgerichtshof gab jetzt einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der über ihr liegenden Dachgeschosswohnung geklagt hatte. «Der Anspruch des Mieters auf ... «Energiecontracting: Neue Heizung zum Nulltarif» ist der Titel eines kostenlosen Ratgebers, den der Bonner Verein wohnen im eigentum herausgebracht hat und der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gefördert ... Wer seine alten und zugigen Fenster durch moderne luftdichte ersetzt, muss sein Lüftungsverhalten umstellen. Darauf weist der Verband der Fenster- und Fassadenhersteller (VFF) hin. «Mit alten Fenstern funktioniert die Lüftung ... Für Immobilienbesitzer ist es höchste Zeit für die Winterfestmachung ihres Hauses. Bauexperten raten zu einem ausführlichen Check des gesamten Gebäudes. So erhält man einen Überblick über alle anfallenden Arbeiten. Dabei ... Kein Thema beschäftigt die Mieterschutzvereine so sehr wie die alljährlichen Betriebskostenabrechnungen. Nach ihren Erfahrungen ist jede zweite Nebenkostenabrechnung entweder fehlerhaft, unvollständig oder nicht nachvollziehbar. Mieter sollten ihre Nebenkostenabrechnung deshalb genau ...
|