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Berlin (ddp.djn). Viele Mieter zahlen zu viel, weil ihre Wohnung
kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Vor allem in verwinkelten
Wohnungen mit kompliziertem Zuschnitt oder Dachschrägen lohnt es
sich, einen Fachmann mit dem Ausmessen zu beauftragen, meint der
Mieterverein München. Denn das kann bares Geld in die Kasse des
Mieters bringen.
Ist die Wohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Mietvertrag
angegeben, kann der Mietzins nachträglich für drei Jahre ab Kenntnis
der Abweichung gemindert werden. Das geht aus Urteilen des
Bundesgerichtshofes hervor (AZ: VIII ZR 133/03; VIII ZR 192/03 und
BGH ZR 295/03). Auch für die Umlage der Nebenkosten ist die
tatsächliche Wohnungsgröße maßgebend. Hat der Vermieter dabei eine zu
große Wohnfläche zugrunde gelegt, kann der Mieter das zu viel
gezahlte Geld zurückverlangen, so der Münchner Mieterverein.
Auch cirka-Angaben im Mietvertrag rechtfertigen nicht größere
Abweichungen. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ:VIII ZR
144/09). Ein Aachener Vermieter hatte im Mietvertrag die Wohnfläche
mit «ca. 100 Quadratmeter» angegeben. Tatsächlich war die Wohnung nur
83,19 Quadratmeter groß. Die Richter betonten, dass ein
Wohnungsmangel immer vorliegt, wenn die Flächenabweichung mehr als
zehn Prozent beträgt. Die zehnprozentige Toleranzgrenze ist eine
Ausnahmeregelung, sie schließt eine zusätzliche Toleranz aus. Dem
relativierenden Zusatz «ca.» kommt keine Bedeutung zu.
Für die Berechnung der exakten Wohnfläche wird seit dem 1. Januar
2004 die Wohnflächenverordnung (WoFlV) zugrunde gelegt. Im Vergleich
zur Berechnung nach der alten Grundlage, der DIN 283 oder der DIN
277, kann sich das Ergebnis deutlich unterscheiden. Aber der Mieter
darf sich die Berechnungsgrundlage nicht selbst aussuchen. Es gilt
die im Mietvertrag beschriebene Vorschrift, nach der die Wohnung
vermessen wurde, zum Beispiel DIN 277 oder DIN 283.
Häufig wird aber die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen,
zum Nachteil der Mieter. «Mietern ist oft nicht bewusst, dass
Mietverträgen, die vor dem 1. Januar 2004 wirksam wurden, noch die
alte Verordnung zugrunde liegt», erklärt Ulrich Volk, Experte für
Immobilienbewertung bei Dekra Industrial. Nach der abgelösten DIN 283
mussten beispielsweise Loggien, Balkone und Terrassen grundsätzlich
nur zu einem Viertel der Wohnfläche zugerechnet werden. Nach der
aktuellen Wohnflächenverordnung können sie nun bis zur Hälfte addiert
werden.
Nach den Erfahrungen des Deutschen Mieterbundes fehlen jedoch in
den meisten Mietverträgen eindeutige Vereinbarungen zur Berechnung
der Wohnfläche. Dann gilt die Wohnflächenverordnung (BGH, AZ: VIII ZR
231/06). Darin ist exakt festgelegt, wie der Wohnraum unter Schrägen,
für Wintergärten, Balkone usw. berechnet wird.
Grundsätzlich gehören zur Wohnfläche die Wohnräume sowie alle
Flächen mit über zwei Metern lichter Höhe, außerdem Bad und Küche.
Zur Hälfte addiert werden Flächen zwischen 1 Meter und 2 Metern
lichter Höhe. Nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume wie Keller,
Waschküche und Schuppen, Wirtschaftsräume wie Abstellräume und
Vorratsräume sowie Räume, die dem Bau- und Ordnungsrecht nicht
genügen.
Nebenräume gehören dagegen zur Wohnfläche. Abstellkammern, die
sich innerhalb der Wohnung befinden, Ankleideräume, Vorräume, Flure,
Galerien, Spülküchen, Speisekammern, Besenkammern, Wasch-, Dusch-,
Badezimmer und andere Nebenräume, die nicht zum Aufenthalt dienen,
zählen ebenso dazu wie das Wohnzimmer, die Küche, Schlaf- und
Kinderzimmer. Ausschlaggebend für die Berechnung sind die
Grundflächen dieser Räume.
Wintergärten nehmen eine Sonderstellung ein. Je nachdem, ob sie
beheizt werden können oder nicht, wird ihre Grundfläche entweder als
vollwertiger Wohnraum mit hundert Prozent oder als nicht vollwertiger
Raum mit nur fünfzig Prozent dazugerechnet. Dabei gilt der
Wintergarten nur dann als beheizbar, wenn er wie die übrigen Räume
mit einem eigenen Heizkörper ausgestattet ist und nicht etwa nur
vorübergehend mit einem Elektroofen beheizt wird.
Wenn Mieter den Verdacht haben, dass ihre Wohnung wesentlich
kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben, sollten sie das Gespräch
mit dem Vermieter suchen und eine einvernehmliche Lösung anstreben.
Kommt keine Einigung zustande, können sie ihr Recht auf Mietminderung
wahrnehmen. Das besteht allerdings nur dann, wenn die Wohnung
mindestens zehn Prozent kleiner ist als angegeben.
Flächenabweichungen unter zehn Prozent sind nach Ansicht des
Bundesgerichtshofes eine unerhebliche Tauglichkeitsminderung der
Wohnung und vom Mieter hinzunehmen.
ddp.djn/kaf/mwo
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