Verfassungsgericht definiert richterliche Befangenheit
Freitag, 23. April 2010
Verfassungsgericht definiert richterliche Befangenheit

Karlsruhe (ddp). Ein Richter, der sich zu einer für ein Verfahren wichtigen Rechtsfrage bereits wissenschaftlich geäußert hat, kann nicht allein deshalb wegen Befangenheit abgelehnt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters könnten erst dann auftreten, wenn die Nähe seiner wissenschaftlichen Aussagen zur Rechtsauffassung eines Prozessbeteiligten «nicht zu übersehen ist».

Mit dieser Begründung verwarfen die Karlsruher Richter die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR. Er hatte in einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht einen Richter, den er für befangen hielt, ohne Erfolg abgelehnt.

Der Kläger war in der NVA an leistungsstarken Sendern eingesetzt und verlangt wegen einer durch ionisierende Strahlen verursachten Krankheit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesem Verfahren lehnte er einen Richter des Bundessozialgerichts ab, weil dieser 2004 in einem Workshop Kernaussagen eines Berichts der sogenannten Radarkommission zur Strahlungsgefährdung in früheren Radareinrichtungen der NVA rechtlich bewertet habe.

Das Bundessozialgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden des Mannes und eines Vereins, der die Interessen Strahlengeschädigter vertritt, wurden nun nicht zur Entscheidung angenommen.

(AZ: 1 BvR 626/10 - Beschluss vom 19. April 2010)

(ddp)

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