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Koblenz (ddp.djn). Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die
finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht
nehmen konnte. Das entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten
Urteil. Das Beamtenrecht sehe, anders als das Arbeitsrecht, keine
Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor, hieß es zur
Begründung.
Der klagende Beamte war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang
ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er forderte deshalb eine
finanzielle Entschädigung für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren
zuvor wegen seiner Erkrankung nicht hatte nehmen können. Das
Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Nach dem Arbeitsrecht müsse zwar Urlaub, den ein Arbeitnehmer vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe nehmen können,
grundsätzlich finanziell abgegolten werden, erläuterte das
Oberverwaltungsgericht. Dies gelte aber nicht für Beamte, da diese
während der gesamten Zeit einer Erkrankung einen Anspruch auf
Fortzahlung ihrer vollen Bezüge hätten. Deshalb sei es für einen
Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, wenn er in dieser
Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen konnte.
(Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG - Urteil vom 30. März 2010)
ddp.djn/ali/mbr
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