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Trauer muss im Antrag auf Berufsunfähigkeit angegeben werden |
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Dienstag, 27. April 2010 |
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Saarbrücken (ddp.djn). Wer im Antrag für eine
Berufsunfähigkeitsversicherung Fragen nach Depressionen,
Angstzuständen, chronischer Müdigkeit, Nervenzusammenbruch oder
anderen psychischen Beschwerden verneint, während tatsächlich
Arztbesuche wegen Depression zu verzeichnen waren, handelt arglistig.
Mit dieser Entscheidung machte das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O
193/08) deutlich, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen
muss. Die Arglist berechtige zur Anfechtung des Vertrages.
In dem Fall hatte der Betroffene nach dem Tod seines Vaters zur
Bewältigung der Trauer einen Arzt aufgesucht, diesen Umstand aber
nicht für erheblich gegenüber der Versicherung gehalten. Das sei
jedoch nicht angebracht gewesen, entschied das Gericht. Es handele
sich bei derartigen Behandlungen eben nicht um alltägliche und vor
allen Dingen völlig unwichtige gesundheitliche Einschränkungen, wenn
deshalb sogar eine Behandlung stattfindet.
ddp.djn/jwu/
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