Trauer muss im Antrag auf Berufsunfähigkeit angegeben werden
Dienstag, 27. April 2010

Saarbrücken (ddp.djn). Wer im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung Fragen nach Depressionen, Angstzuständen, chronischer Müdigkeit, Nervenzusammenbruch oder anderen psychischen Beschwerden verneint, während tatsächlich Arztbesuche wegen Depression zu verzeichnen waren, handelt arglistig. Mit dieser Entscheidung machte das Landgericht Saarbrücken (AZ: 12 O 193/08) deutlich, dass die Versicherung in diesem Fall nicht zahlen muss. Die Arglist berechtige zur Anfechtung des Vertrages.

In dem Fall hatte der Betroffene nach dem Tod seines Vaters zur Bewältigung der Trauer einen Arzt aufgesucht, diesen Umstand aber nicht für erheblich gegenüber der Versicherung gehalten. Das sei jedoch nicht angebracht gewesen, entschied das Gericht. Es handele sich bei derartigen Behandlungen eben nicht um alltägliche und vor allen Dingen völlig unwichtige gesundheitliche Einschränkungen, wenn deshalb sogar eine Behandlung stattfindet.

ddp.djn/jwu/

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