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Stuttgart (ddp.djn). Seit 2006 sind gezahlte Steuerberaterkosten
nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig, sondern nur noch dann, wenn
sie einer Einkommensart zugeordnet werden können. Darüber hinaus
können Sie im Rahmen von Pauschalregelungen geltend gemacht werden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: X R 10/08) war diese
gesetzliche Einschränkung zulässig. Damit ist es für eine teilweise
steuerliche Berücksichtigung unbedingt notwendig, die Gebühren von
Beratern oder Lohnsteuerhilfevereinen exakt aufzuteilen, worauf die
Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.
Für die Steuererklärung 2009 lassen sich dann weiterhin zahlreiche
Aufwendungen absetzen. Erstellt der Berater Buchführung, Bilanz,
sonstige Gewinnermittlungen oder die Anmeldung vom Umsatz- und
Lohnsteuer, handelt es sich um voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
Arbeitnehmer können den Aufwand für die Zusammenstellung der
Reisekosten absetzen, der Vermieter für die Ermittlung seiner
Hausüberschüsse.
Lediglich bei Kapitalanlegern wirken sich anteilig auf die «Anlage
KAP» und die Auflistung ihrer Kapitalerträge entfallende
Steuerberatungskosten nicht mehr aus, da der Werbungskostenabzug mit
Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 gestrichen wurde. Als privat
veranlasst und daher nicht mehr steuerlich absetzbar definiert der
Fiskus Steuerberatergebühren für das Ausfüllen der Einkommen- oder
Erbschaftsteuererklärung sowie die Beratung in Tarif- oder
Veranlagungsfragen.
Der Nachweis von Aufwendungen in Bezug auf eine Einkunftsart lohnt
sich, denn unter «Steuerberaterkosten» fallen auch Kosten für Steuer-
und Wirtschaftszeitschriften sowie Fachbücher. Die müssen nicht
konkret auf die persönlichen Steuerfragen zugeschnitten sein. Somit
ist beispielsweise ein Buch über sämtliche Aspekte der
Einkommensteuer beim Arbeitnehmer absetzbar, auch wenn Kapitel über
Mieteinkünfte enthalten sind. Nicht vergessen werden sollten
Abo-Gebühren für Loseblattwerke, Fahrten zum Steuerberater oder
(anteilige) Telefonkosten. Läuft die Steuer-Software auf dem eigenen
PC, können sogar Kaufpreis und laufende Hardwarekosten (letztere
insoweit anteilig) geltend gemacht werden.
ddp.djn/ome/mbr
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