Solidaritätszuschlag 2007 wieder einmal auf dem Prüfstand
Montag, 26. April 2010

Köln (ddp.djn). Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht Köln (AZ: 13 K 1287/09) entschieden. Die Kölner Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß zu Stande gekommen und eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.

Damit stellen sich die Kölner Richter gegen die Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist (AZ: 7 K 143/08). Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (1 K 4077/08 E) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages bejaht.

ddp.djn/ome/mbr

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