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Solidaritätszuschlag 2007 wieder einmal auf dem Prüfstand |
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Montag, 26. April 2010 |
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Köln (ddp.djn). Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Finanzgericht
Köln (AZ: 13 K 1287/09) entschieden. Die Kölner Richter kamen zu dem
Ergebnis, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß zu
Stande gekommen und eine zeitliche Befristung nicht erforderlich sei.
Damit stellen sich die Kölner Richter gegen die Meinung des
Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht von der Verfassungswidrigkeit des
Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist (AZ: 7 K
143/08). Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung
vom 8. Dezember 2009 (1 K 4077/08 E) bereits die Verfassungsmäßigkeit
des Solidaritätszuschlages bejaht.
ddp.djn/ome/mbr
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