Rechtstipp: Versicherung zahlt bei Diebstahl auch Schaden am Auto
Dienstag, 27. April 2010

Berlin (ddp.djn). Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto das Fahrzeug beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen. Dies entschied laut einer Mitteilung der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein das Amtsgericht München.

In dem Fall hatten Diebe auf einem Parkplatz das Verdeck eines Cabrios aufgeschlitzt und aus dem Innenraum eine Jacke gestohlen. Dem Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von rund 830 Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kfz, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.

Das Gericht indes folgte der Klage des Autobesitzers und sprach ihm Schadenersatz zu. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schäden des Fahrzeugs gedeckt, die durch Diebstahl entstünden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, gebe der Text nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Die genannte Einschränkung hätte leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfters auf und sei den Versicherungen bekannt. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht greifen solle.

(AZ: 223 C 6889/09)

ddp.djn/nom/hoe

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