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Berlin (ddp.djn). Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto das
Fahrzeug beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die
Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen. Dies entschied
laut einer Mitteilung der Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein
das Amtsgericht München.
In dem Fall hatten Diebe auf einem Parkplatz das Verdeck eines
Cabrios aufgeschlitzt und aus dem Innenraum eine Jacke gestohlen. Dem
Autobesitzer entstand ein Schaden am Fahrzeug in Höhe von rund 830
Euro. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte er 682 Euro von
seiner Versicherung. Diese weigerte sich zu zahlen. Schäden am Kfz,
die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien
nicht mitversichert.
Das Gericht indes folgte der Klage des Autobesitzers und sprach
ihm Schadenersatz zu. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen
seien von der Teilkaskoversicherung solche Schäden des Fahrzeugs
gedeckt, die durch Diebstahl entstünden. Eine Einschränkung, wie die
Versicherung sie vornehme, gebe der Text nicht her. Bei den
Versicherungsbedingungen handele es sich um allgemeine
Geschäftsbedingungen, die so auszulegen seien, wie sie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und
aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Die genannte Einschränkung
hätte leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der
Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt
öfters auf und sei den Versicherungen bekannt. Es sei zudem nicht
ersichtlich, warum der Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem
Auto nicht greifen solle.
(AZ: 223 C 6889/09)
ddp.djn/nom/hoe
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