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Köln (ddp.djn). Abfindungen können auch dann ermäßigt besteuert
werden, wenn der Arbeitgeber die Summe in zwei aufeinander folgenden
Kalenderjahren überweist. Allerdings darf die erste Rate gemessen an
der Gesamtsumme nur geringfügig sein und nicht mehr als fünf Prozent
der Abfindung ausmachen. Auf ein entsprechendes Urteil des
Finanzgerichts Köln macht der Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam.
Die Richter konkretisierten mit der Entscheidung die Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. August 2009, AZ: IX R 11/09),
der die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Ratenzahlung in
deutlich unterschiedlicher Höhe zwar gestattet hat, ohne aber eine
Geringfügigkeitsgrenze zu nennen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler geklagt, der eine
Entlassungsentschädigung in zwei Raten von 10 000 Euro im Jahr 2005
und weiteren 70 000 Euro im Jahr 2006 erhalten hatte. Das Finanzamt
zählte die zweite Rate voll zum zu versteuernden Einkommen des Jahres
2006. Eine ermäßigte Besteuerung sei nicht möglich, da die Abfindung
auf mehrere Jahre verteilt worden sei.
Das Finanzgericht entschied jedoch im Sinne des Klägers. Dieser
habe von der ersten Abfindungsrate abzüglich des Freibetrags von 7200
Euro lediglich 2800 Euro im Jahr 2005 versteuern müssen. Dieser
Betrag entspreche lediglich vier Prozent der Abfindungssumme.
Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei es
daher zulässig, die 2006 überwiesene wesentlich höhere Rate der
Abfindung ermäßigt zu besteuern.
(FG Köln, Urteil vom 9. März 2010, AZ: 8 K 972/08)
ddp.djn/rog/mbr
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