Rechtliche Besonderheiten für Motorradfahrer
Montag, 26. April 2010

Düsseldorf (ddp.djn). Auch Motorradfahrer haben sich an die Straßenverkehrsordnung zu halten. Doch es gibt für sie einige rechtliche Besonderheiten, wie die Arag-Rechtsschutzversicherung in Düsseldorf mitteilt.

Rechtlich nicht einheitlich bewertet werde beispielsweise das Durchschlängeln durch einen Stau oder das Vorbeifahren auf der rechten Seite. Allerdings gingen die Gerichte hier überwiegend von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechneten dem Fahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an. Ein Mitverschulden bei eigenen Verletzungen liege auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen habe. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gelte als Allgemeingut. Auch wenn der Gesetzgeber nur die Helmpflicht vorschreibe, werde das Tragen von Schutzkleidung von allen maßgeblichen Verbänden empfohlen. Umstritten ist laut Arag, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Werde das Motorrad als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, könne in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Sei das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und werde auch im Alltag eingesetzt, müsse die Versicherung im Schadensfall Nutzungsausfall zahlen. In jedem Fall müsse man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.

ddp.djn/nom/hoe

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