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Rechtliche Besonderheiten für Motorradfahrer |
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Montag, 26. April 2010 |
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Düsseldorf (ddp.djn). Auch Motorradfahrer haben sich an die
Straßenverkehrsordnung zu halten. Doch es gibt für sie einige
rechtliche Besonderheiten, wie die Arag-Rechtsschutzversicherung in
Düsseldorf mitteilt.
Rechtlich nicht einheitlich bewertet werde beispielsweise das
Durchschlängeln durch einen Stau oder das Vorbeifahren auf der
rechten Seite. Allerdings gingen die Gerichte hier überwiegend von
einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechneten dem Fahrer bei
einem Unfall ein Mitverschulden an. Ein Mitverschulden bei eigenen
Verletzungen liege auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete
Schutzkleidung getragen habe. Das Wissen um das erheblich höhere
Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gelte als
Allgemeingut. Auch wenn der Gesetzgeber nur die Helmpflicht
vorschreibe, werde das Tragen von Schutzkleidung von allen
maßgeblichen Verbänden empfohlen. Umstritten ist laut Arag, ob einem
Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Dauer der
Reparatur seines Fahrzeugs oder die Zeit der Wiederbeschaffung
zusteht. Werde das Motorrad als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw
genutzt, könne in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Sei
das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und werde auch im Alltag
eingesetzt, müsse die Versicherung im Schadensfall Nutzungsausfall
zahlen. In jedem Fall müsse man der Versicherung die Art und den
Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.
ddp.djn/nom/hoe
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