ots: Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbH / Können ...
Donnerstag, 25. März 2010


Berlin (ots) - Wer seine Versicherungsbeiträge monatlich,
vierteljährlich oder halbjährlich überweist, zahlt häufig zu viel.
Denn die Assekuranzen kassieren bei Ratenzahlungen oft verdeckte
Zuschläge - Geld, das sich die Verbraucher jetzt unter Umständen
zurückholen können.

Ratenzahlung bei Versicherungen kann teuer werden. Viele
Assekuranzen verlangen Zuschläge, wenn der Versicherte seinen Beitrag
nicht jährlich, sondern monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich
zahlt. Fünf Prozent Aufschlag für die monatliche Zahlungsweise
berechnete ein Versicherer seinen Kunden - das entsprach einem
effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent! Allerdings wies das
Unternehmen diesen Zins nicht in seinen Vertragsbedingungen aus. Das
aber müsse sein, meinte eine Verbraucherzentrale und reichte Klage
gegen den Versicherer ein.

In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, in der zweiten
bekam die Assekuranz recht. Schließlich landete die Angelegenheit vor
dem Bundesgerichtshof (BGH). Als die Richter der Klage der
Verbraucherzentrale gute Chancen einräumten, gab der Versicherer ein
Anerkenntnis ab und vermied so eine Entscheidung des BGH. Damit war
das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (I ZR 22/07).

Die Tragweite des Anerkenntnisurteils ist strittig. Während die
Versicherer der Meinung sind, es betreffe nur den verhandelten
Einzelfall, glauben unabhängige Experten, dass auch Kunden anderer
Unternehmen zumindest die Differenz zwischen dem effektivem
Jahreszins, der sich aus der Höhe der Ratenzahlungszuschläge ergibt,
und dem gesetzlichen Zins von vier Prozent zurückfordern können. Ist
weder der effektive Jahreszins angegeben worden noch eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt, kann der Vertrag
widerrufen werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er nach der
Schuldrechtsreform geschlossen wurde (Vertragsbeginn ab 1. Januar
2002).

vergleich.de rät allen Versicherten, ihren Vertrag auf jährliche
Zahlungsweise umzustellen. Ein Schreiben an den Versicherer genügt
dafür. Wer den höheren Betrag nicht aus laufenden Einkünften
finanzieren kann, sollte überlegen, Sonderzahlungen wie Boni,
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dafür zu verwenden. Ein entsprechender
Musterbrief ist zum Beispiel auf der Website der Verbraucherzentrale
Hamburg zu finden. Noch mehr Geld lässt sich oft mit einem Wechsel zu
einer günstigeren Versicherung einsparen. In den
Versicherungs-Vergleichen von vergleich.de findet jeder die für ihn
passende Lösung.

Hintergrundinformation:

vergleich.de ist ein unabhängiges und objektives
Verbraucherportal, das seinen Nutzern Vergleiche und Informationen
aus den Bereichen Finanzierung, Geldanlage und Versicherung bietet.
Als aktuelle und kritische Website macht vergleich.de den Markt
transparent und hilft seinen Nutzern dabei, den idealen Anbieter für
sich zu finden. Verbraucher können über 100 Finanzprodukte, mehr als
140 Kontenanbieter und rund 100 Versicherungsgesellschaften
miteinander vergleichen. Testsiegel, einzelne Produkttests und die
Meinung anderer Nutzer erleichtern die Entscheidung für ein
bestimmtes Produkt.

Originaltext: Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbH
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53289
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53289.rss2

Pressekontakt:

Stephan Lamprecht
Leitung Pressearbeit
Privatkundengeschäft
Vergleich.de Gesellschaft für Verbraucherinformation mbH

Klosterstr. 71
10179 Berlin

Tel.: +49(0)451/1408-3030
Fax: +49(0)451/1408-3399

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können
Internet: www.vergleich.de

Mehr Meldungen und News:

«Test» gibt Tipps zu BWL-Weiterbildung

Wer im Unternehmen Karriere machen will oder seine eigene Firma gründen möchte, kommt nicht ohne betriebswirtschaftliches Know-How aus. Grundkenntnisse vermitteln bereits wenige Wochen dauernde Lehrgänge, die zum «Europäischen Wirtschaftsführerschein» (EBC*L) ...

ots: FinanceScout24 / Schlaue Rezepte gegen hohe Stromrechnungen

München (ots) - - FinanceScout24: Intelligente Zähler helfen beim Energiesparen - "Smart Meter" entlarven Stromfresser im Haushalt und erleichtern ...

Kindergeld trotz Vollzeitjob zwischen Ausbildungsabschnitten

Kindergeld gibt es auch dann, wenn das Kind mit einem Vollzeitjob zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die gesetzliche Jahresverdienstgrenze von 7680 Euro überschreitet. Das entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 31. März ...

Zerschlissene Führerscheine vor Auslandsfahrt umtauschen

Auch wenn der alte Führerschein der Bundesrepublik weiterhin in allen EU-Staaten anerkannt werden muss, empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK), vor Urlaubsreisen ins Ausland ältere, schlecht lesbare Führerscheine umzutauschen. ...

Rechtstipp: Vom Unfallort entfernt - Versicherung muss nicht zahlen

Ein Autofahrer muss nach einem Unfall alles tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten. Verlässt er den Unfallort, bevor die Polizei eingetroffen ist, verletzt er diese ...

Vorübergehend angestellte Selbstständige müssen GKV-Beitrag zahlen

Selbstständige, die sich vorübergehend von einem Arbeitgeber anstellen lassen, müssen während dieser Zeit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich, entschied das Sozialgericht Wiesbaden ...


 
< zurück   weiter >

Zufallsartikel