|
Wiesloch (ots) -
- Empfehlung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz umgesetzt
- Einteilung der Anlagekonzepte nach Risikotragfähigkeit geht
deutlich über gesetzliche Anforderungen hinaus
Der unabhängige Finanz- und Vermögensberater MLP führt ab sofort
neue Produktinformationsblätter in der Geldanlage ein, die Kunden
einen schnellen und leicht verständlichen Überblick über die
wesentlichen Merkmale der verschiedenen Anlagekonzepte geben. Damit
setzt MLP die Empfehlung des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz um, das ein
Musterinformationsblatt vorgestellt hatte. Das neue Standard-Dokument
ergänzt die Informationen, die MLP-Kunden durch die Dokumentation der
Produktauswahl und ein regelmäßiges Reporting ihrer Geldanlagen
erhalten.
"Mit diesem Schritt erhöhen wir die Transparenz für unsere Kunden
weiter", sagt Gerhard Frieg, im Vorstand der MLP AG zuständig für
Produkteinkauf und -management. "Die neuen Informationsblätter zeigen
auf einen Blick die Chancen, Risiken und Funktionsweise des
jeweiligen Anlagekonzeptes und klären detailliert über die Kosten
auf."
MLP berücksichtigt in den neuen Produktinformationsblättern
sämtliche vom Ministerium empfohlenen Angaben wie
"Produktbeschreibung", "Risiko" oder "Kosten". Da sich die vom
Tochterunternehmen Feri gemanagten Anlagekonzepte konsequent an der
Risikobereitschaft der Kunden ausrichten, weist MLP bei diesen
Konzepten zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Risikoklassen die
jeweilige Risikotragfähigkeit aus. Dieses Maß stellt die maximale
Verlustgrenze dar, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent
binnen Jahresfrist nicht überschritten wird. Ergänzend zum
Produktinformationsblatt bietet MLP den Kunden einen Marktkommentar,
der auf Basis des umfangreichen Researchs im Konzern einen Überblick
über die aktuellen Entwicklungen an den Kapitalmärkten gibt.
Für die kommenden Monate plant MLP die Einführung vergleichbarer
Produktinformationsblätter für sämtliche Finanz-, insbesondere für
Vorsorgeprodukte.
Weitere Informationen sowie beispielhafte Informationsblätter
finden sich im Internet unter www.mlp-beratungsqualitaet.de . Auf
dieser Internetseite hat MLP bereits im November die zehn Leitlinien
zur Beratung von Privatkunden vorgelegt.
Originaltext: MLP AG
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/12582
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_12582.rss2
ISIN: DE0006569908
Pressekontakt:
Jan Berg
Leiter Media Relations MLP AG
Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch
Tel.: +49 (0) 62 22-308-4595
Fax: +49 (0) 62 22-308-1131
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie es sehen können
Internet: www.mlp-ag.de
Viele Meldungen aus anderen Ressorts und zu verwandten Themen: Immer wieder steht das Einkommen volljähriger Kinder vor den Gerichten im Fokus, wenn die Eltern noch Kindergeld und die damit zusammenhängenden Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollen. Die Kanzlei Ebner Stolz ... Wer eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen will, bei der die Hauptwohnung und die Arbeitsstätte nur wenige Kilometer entfernt sind, muss sich strenge Nachweisanforderungen des Finanzamtes gefallen lassen. Das geht ... Versicherungsvermittler beraten ihre Kunden nicht gut. Das ist das Ergebnis eines Tests des Versicherungsaußendienstes von 26 großen Versicherern durch die Zeitschrift «Finanztest». Insgesamt konnte keines der Unternehmen wirklich überzeugen. Besonders ... Die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland hat deutlich
abgenommen. Wie die Wirtschaftsauskunftei Creditreform in ihrem am
Mittwoch in Düsseldorf vorgestellten Schuldneratlas 2009 ermittelte,
waren zum Stichtag 1. Oktober rund 6,2 ... Jeder vierte Internetnutzer hat online schon einmal bewusst falsche Angaben gemacht. Wie der Branchenverband Bitkom am Dienstag mitteilte, sind dies rund zwölf Millionen Deutsche, die vor allem beim Alter und ... Eine ausdrücklich auf Bewerber im ersten Berufsjahr begrenzte Stellenausschreibung kann gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Beschränkung mit den niedrigeren Kosten beziehungsweise ...
|