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BGH prüft Mietminderung wegen mangelhafter Trittschalldämmung |
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Mittwoch, 28. April 2010 |
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Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof hat sich am Mittwoch mit
einer Mietminderung wegen angeblich unzureichender Trittschalldämmung
einer Wohnung befasst. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die
Miete für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 um
insgesamt rund 1700 Euro - also zehn Prozent der Bruttomiete -
gemindert. Als Grund gaben sie Mängel der Trittschalldämmung ihrer
Wohnung zur darüberliegenden Wohnung an. Diese befindet sich in einem
in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus in Bonn.
Die Vermieter verlangen nun auf dem Klageweg die Mietrückstände
von rund 1700 Euro. Das Amtsgericht Bonn hat ihrer Klage
stattgegeben, das Landgericht Bonn wies die Klage ab. Die Wohnung sei
mangels ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft, hieß es zur
Begründung.
Ein Sachverständiger habe bei einer Trittschallmessung
festgestellt, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt
seien. Hierbei handele es sich jedoch um den reinen
Norm-Schallschutz, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und
Güte entspreche. Dass lediglich der Normwert der DIN 4109 von 53
Dezibel erfüllt sei, stelle einen Mangel der Mietsache dar, so das
Landgericht. Ein Mieter erwarte in der Regel eine Beschaffenheit
mittlerer Qualität und nicht eine solche, die - wie der Normwert der
DIN 4109 - gerade die Grenze der Zumutbarkeit einhalte.
Der BGH will erst am 7. Juli sein Urteil über die Revision der
Vermieter verkünden. (AZ: VIII ZR 85/09)
ddp.djn/dmu/mwo
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