BGH erleichtert Abrechnungsmodalitäten für Vermieter
Mittwoch, 28. April 2010

Karlsruhe/Berlin (ddp). Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnungsmodalitäten für Vermieter bei Betriebskosten erleichtert. Ein Vermieter könne die Betriebskostenabrechnung beispielsweise nur einem Ehepartner zusenden und von diesem die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Der Vermieter müsse die Abrechnung nicht auch noch an den als Mitmieter der Wohnung auftretenden anderen Ehepartner richten und die Abrechnung auch nicht an beide Ehepartner adressieren.

«Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner», betonte der BGH. Der Vermieter sei daher «berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen». Die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) nannte die BGH-Entscheidung «richtig und nachvollziehbar». DMB-Direktor Lukas Siebenkotten wies zugleich aber darauf hin, dass andere Vermieter-Erklärungen, die das Mietverhältnis verändern oder beenden, immer an alle Mieter adressiert werden müssten. «Mieterhöhungen, Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so auch an beide Ehepartner gerichtet werden», erklärte Siebenkotten in Berlin.

(AZ: VIII ZR 263/09 - Urteil vom 28. April 2010)

ddp/dmu/mbr

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