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Karlsruhe/Berlin (ddp). Der Bundesgerichtshof hat die
Abrechnungsmodalitäten für Vermieter bei Betriebskosten erleichtert.
Ein Vermieter könne die Betriebskostenabrechnung beispielsweise nur
einem Ehepartner zusenden und von diesem die Nachzahlung von
Betriebskosten verlangen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.
Der Vermieter müsse die Abrechnung nicht auch noch an den als
Mitmieter der Wohnung auftretenden anderen Ehepartner richten und die
Abrechnung auch nicht an beide Ehepartner adressieren.
«Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich
für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als
Gesamtschuldner», betonte der BGH. Der Vermieter sei daher
«berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise
in Anspruch zu nehmen». Die Übermittlung der Abrechnung an den Mieter
diene nur dazu, die Fälligkeit der Nachforderung herbeizuführen.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) nannte die BGH-Entscheidung «richtig
und nachvollziehbar». DMB-Direktor Lukas Siebenkotten wies zugleich
aber darauf hin, dass andere Vermieter-Erklärungen, die das
Mietverhältnis verändern oder beenden, immer an alle Mieter
adressiert werden müssten. «Mieterhöhungen, Kündigungen oder
Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so auch an beide
Ehepartner gerichtet werden», erklärte Siebenkotten in Berlin.
(AZ: VIII ZR 263/09 - Urteil vom 28. April 2010)
ddp/dmu/mbr
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