Bei betrieblicher Altersvorsorge ist nur ein Begünstigter möglich
Freitag, 23. April 2010

Neustadt/Weinstraße (ddp.djn). Wird in einer betrieblichen Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Die Folge: Die Beiträge werden nicht steuerfrei gestellt. Ohne Verlust der Steuerfreiheit ist es lediglich erlaubt, den Ehegatten, den kindergeldberechtigten Nachwuchs, den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 1 K 1454/05) wird jetzt in der Revision beim Bundesfinanzhof (AZ dort: VI R 39/09) überprüft.

ddp.djn/ome/mbr

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