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Dienstag, 27. April 2010 |
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Seit 2006 sind gezahlte Steuerberaterkosten nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig, sondern nur noch dann, wenn sie einer Einkommensart zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Sie im Rahmen von Pauschalregelungen geltend gemacht werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (AZ: X R 10/08) war diese gesetzliche Einschränkung zulässig. Damit ist es für eine teilweise steuerliche Berücksichtigung unbedingt notwendig, die Gebühren von Beratern oder Lohnsteuerhilfevereinen exakt aufzuteilen, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.
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