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Kassel (ddp). Auch der Weg zu einem «privaten» Mittagessen an
einem normalen Arbeitstag ist durch die gesetzliche
Unfallversicherung geschützt. Das ergibt sich aus einem Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG), das am Dienstag in Kassel verkündet
wurde. Im konkreten Fall muss die Berufsgenossenschaft Bau den
Motorradunfall eines Steinmetzes aus dem Westerwald als
Versicherungsfall anerkennen. Der Mann war im April 2005 auf dem Weg
zum Mittagessen bei seiner Freundin verunglückt und hatte sich
verletzt.
Schon die beiden ersten Instanzen hatten zugunsten des
Arbeitnehmers entschieden. Dagegen ging die Berufsgenossenschaft in
Revision. Sie argumentierte, der Mann habe vorrangig bei seiner
Freundin sein wollen. Das Mittagessen habe nicht im Vordergrund
gestanden. Als Beleg führte die Versicherung eine Aussage des Mannes
an, wonach dieser erklärt habe, er sei trotz knapp bemessener Zeit zu
seiner Freundin gefahren, weil ihm jede Minute mit ihr lieber sei als
mit seinen Arbeitskollegen.
Die Berufsgenossenschaft hatte geltend gemacht, eine Mittagspause
solle der Erholung des Arbeitnehmers dienen. In dem Fall sei aber
mehr als die Hälfte der verfügbaren Zeit für Fahrten aufgewandt
worden. Die Kasseler Richter erklärten den Zeitaufwand für «nicht
unverhältnismäßig». Außerdem sei eindeutig, dass es sich um eine
Fahrt zum Mittagessen handelte.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich aus
Arbeitgeberbeiträgen finanziert. Ihre Leistungen sind umfangreicher
als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. So kann ein
Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall berufliche Rehabilitation auf
Kosten der Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Wenn nötig, müssen
auch Fortbildungen oder Umschulungen bezahlt werden.
(Aktenzeichen: B 2 U 23/09 R)
(ddp)
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