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Hamburg (ots) - Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in
Deutschland. In ihnen engagieren sich Bürgerinnen und Bürger zumeist
ehrenamtlich insbesondere in den Bereichen Sport, Soziales und
Kultur. Der Gesetzgeber hat kürzlich die Haftung für ehrenamtlich
tätige Vereinsvorstände beschränkt.
Nach dem neuen Gesetz haften Mitglieder des Vorstands, die
unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von
jährlich höchstens 500,- EUR erhalten, dem Verein und seinen
Mitgliedern nun nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Zur Veranschaulichung: Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied
eines Fußballvereins ist für die vereinsinterne Organisation des
Winterdienstes für den Vereinsparkplatz zuständig. Er übersieht eine
Mail, in der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes
Vereinsmitglied krank meldet. Wenn ein anderes Vereinsmitglied mit
seinem Auto daraufhin glättebedingt gegen einen Poller rutscht,
haftet das Vorstandsmitglied weder gegenüber dem Mitglied für den
Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Poller.
Die neue gesetzliche Regelung darf allerdings nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins auch dann,
wenn sie eine 500,- EUR nicht übersteigende Vergütung pro Jahr
erhalten, in bestimmten Fällen durchaus auch bei einfacher
Fahrlässigkeit persönlich haften können. Etwa sind die Pflicht zur
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die steuerrechtlichen
Mitwirkungspflichten mit der daraus jeweils resultierenden
persönlichen Haftung unverändert geblieben. "Möglich ist es aber, die
Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern durch entsprechende
Gestaltung der Satzung noch weiter zu beschränken", erläutert Notar
Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.
Die neue Haftungsbeschränkung gilt aber nach wie vor nur gegenüber
Vereinsmitgliedern und dem Verein selbst. Mit anderen Worten:
Gegenüber Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haften
Vorstandsmitglieder weiterhin unbeschränkt. Allerdings hat der Verein
das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten
freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt hat.
Mit einer Mustersatzung, wie zunächst überlegt worden war, lässt
sich ein Verein nach wie vor nicht gründen. "Die Vereinswelt ist so
individuell und vielgestaltig, sie lässt sich nicht in ein einziges
Formular pressen", stellt Uerlings in der Praxis immer wieder fest.
Eine Mustersatzung macht spätere Satzungsänderungen unumgänglich und
kann den Besonderheiten des jeweiligen Vereins nicht gerecht werden.
Den Folgeaufwand kann man sich mit einer fachkundigen
Gründungsberatung, die den Zug von vornherein aufs richtige Gleis
setzt, ersparen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.notar-recht.de.
April 2010: Falls Sie für das Zitat den Namen des Notars von der
Rheinischen Notarkammer durch den eines Notars einer anderen Kammer
ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Herrn
Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Daniel Wassmann von
der Notarkammer Pfalz , Herrn Dr. Rainer Regler von der
Landesnotarkammer Bayern, Herr Dr. Michael von Hinden von der
Hamburgischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.
Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema
haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren. (Abdruck
honorarfrei)
Originaltext: Informationsdienst Notar und Recht
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