Steuer auf Renten - Ein Überblick
Samstag, 25. Oktober 2008

Renten und Steuern - Ein Kurzüberblick

In der Bevölkerung ist oft die Meinung verbreitet das Renten Grundsätzlich steuerfei sind. Ledier ist dem nicht so. Nur die wenigsten Renten müssen nicht versteuert werden. Dazu gehören z.B. Renten aus der gestzlichen Rentenversicherung, Kriegsrenten, Wehrdienst- und Zivildienstbeschäftigtenrenten sowie Wiedergutmachungsrenten


Wann jeweils Steuerpflicht entsteht, lässt sich pauschal nicht beantworten, denn hierzu ist es erst einmal wichtig zu wissen, dass – um Steuern überhaupt fällig werden zu lassen – der Grundfreibetrag überschritten sein muss. Dieser liegt für Ledige bei 7.664 Euro, für Ehepaare bei 15.329 Euro (Stand 2008). Dazu kommen der neue Vorsorgehöchstbetrag in Höhe von 1.500 Euro sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro (Verheiratete 72 Euro), so dass insgesamt bis 9.200 Euro Einkünfte für Alleinstehende und 18.400 Euro für Verheiratete steuerfrei bleiben.


Entlastend wirken sich auch Freibeträge und Werbungskosten aus. Wer bspw. eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung bezieht, wird steuerlich weitaus großzügiger behandelt. Wer bspw. als Alleinstehender mit 65 Jahren in Rente geht und seine Vorsorge ausschließlich privat bestreitet, kann monatlich über 4.000 Euro aus der privaten Rentenversicherung beziehen, ohne dass auch nur ein Cent an Steuern fällig würde. Bei Verheirateten ist es das Doppelte. Problematischer sind dagegen alle staatlich geförderten Renten wie zum Beispiel die Riester-Rente. Diese ist nämlich zu 100 Prozent steuerpflichtig. Wer als Rentner eine Rürup-Basisrente bezieht, muss diese Rente wie die gesetzliche Rente versteuern. Betriebsrenten und Pensionen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit immer zu 100 Prozent steuerpflichtig.


In so einem Fall kommt man um eine Steuererklärung nicht herum, da es sich nach § 46 EStG auch um eine Pflichtveranlagung handelt, d.h. man muss eine Steuererklärung abgeben und damit rechnen, das man u. U. Steuernachzahlen muss. Allerdings sollte in diesem Fall nicht vergessen werden, alle Ausgaben zu Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen.


Doch nicht alle Rentner zahlen Einkommensteuer. Der Grund: Mit der Rente wird zu einem Teil Kapital zurückgezahlt, das der Rentner und sein früherer Arbeitgeber eingezahlt hatten. Diese Kapitalrückzahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer. Das Kapital ist aber auch verzinst worden. In jeder Rentenzahlung steckt deshalb zum anderen Teil etwas von diesem Zins. Dieser Teil ist - wie beispielsweise auch Zinsen aus Sparguthaben - einkommensteuerpflichtig. Die Steuer wird daher nicht aus der gesamten Rentenzahlung berechnet, sondern nur aus diesem Zinsanteil, den das Gesetz Ertragsanteil nennt.


Die Besteuerung mit dem meist - geringen - Ertragsanteil führt dazu, dass sich in vielen Fällen keine Einkommensteuerpflicht ergibt. Bei Altersrenten und Witwenrenten richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils nach dem Alter bei Beginn des Rentenbezugs. Zum Beispiel beträgt der Ertragsanteil bei Beginn der Rente nach vollendetem


50. Lebensjahr 43 v. H.
58. Lebensjahr 35 v. H.
59. Lebensjahr 34 v. H.
60. Lebensjahr 32 v. H.
61. Lebensjahr 31 v. H.
62. Lebensjahr 30 v. H.
63. Lebensjahr 29 v. H.
65. Lebensjahr 27 v. H.




 
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