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Neustadt a. d. W. (ots) - Beratungsbefugnis wurde erneut erweitert
Mitte der 60iger Jahre des letzten Jahrhunderts wurden die ersten
Lohnsteuerhilfevereine gegründet. Die damalige Regierung unter dem
Kanzler des Wirtschaftswunders, Ludwig Erhard, hatte erkannt, dass
dem "kleinen Mann" eine kostengünstige Hilfeleistung in
Lohnsteuersachen geboten werden musste. So verstanden sich die
Lohnsteuervereine als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die
ihren Mitgliedern für kleines Geld zu Steuerrückzahlungen aus dem
damaligen "Lohnsteuerjahresausgleich" verhalfen.
Seitdem hat sich vieles verändert. Frauen sind längst nicht mehr
nur das "Heimchen am Herd". Gestiegene Löhne und Gehälter sichern der
Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte einen gewissen Wohlstand.
Nebeneinkünfte z.B. aus Vermietung oder Kapitalanlagen sind hinzu
gekommen. Andererseits geht die soziale Schere immer weiter
auseinander. Arbeitsplätze sind nicht mehr so sicher wie vor 40
Jahren. Zu viele Erwerbsfähige sind auf Lohnersatzleistungen oder gar
auf Sozialleistungen angewiesen. All das muss in den heutigen
Steuererklärungen abgebildet bzw. erklärt werden. Also wird das
Steuerrecht immer komplizierter und von Jahr zu Jahr
undurchsichtiger.
Trotzdem bleiben die Lohnsteuerhilfevereine die kompetenten
Ansprechpartner für aktive oder ehemalige Arbeitnehmer in fast allen
einkommensteuerlichen Dingen. Darauf weist Jörg Strötzel, der
Vorsitzende des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins, Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), hin. Die VLH hat bundesweit rund 2.800
örtlichen Beratungsstellen, die fast ein halbe Millionen
Arbeitnehmer- und Rentnerhaushalte als Mitglieder steuerlich
betreuen. Nach wie vor steht die VLH auch zu ihrer sozialen
Verantwortung, die ihr als Selbsthilfeeinrichtung in die Wiege gelegt
wurde. Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Höhe des Einkommens
gestaffelt. Anders als bei Steuerberatern, die jede Einzeltätigkeit
gesondert abrechnen, um-fasst der Jahresbeitrag bei der VLH sämtliche
Dienstleistungen, die im Rahmen der Beratungsbefugnis erbracht
werden.
Diese Beratungsbefugnis ist immer wieder an veränderte
gesellschaftliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen angepasst
worden. Zwar bleibt es dabei, dass Lohnsteuerhilfevereine keine Hilfe
leisten, wenn auch betriebliche Einkünfte (aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben oder selbständiger Arbeit) erzielt
werden oder umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erklären wären. So
beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine auf
"private" Einkünfte.
Wenn das Einkommen nur aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit und/oder aus Renten und anderen wiederkehrenden Bezügen
besteht, dürfen die Vereine immer beraten. Denn hier haben sie ihre
Kernkompetenz. Die Beratungsbefugnis bleibt auch bestehen, wenn noch
private Nebeneinkünfte hinzukommen - z.B. aus Mieten/Pachten oder
Kapitalerträgen - und die gesamten Nebeneinnahmen nicht mehr als
13.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 26.000 Euro bei zusammen
veranlagten Eheleuten betragen. Wie Jörg Strötzel erläutert, wird bei
steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. aus Verkäufen
von Aktien oder Grundstücken) aber nicht der volle Verkaufspreis,
sondern nur der Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs) in den Grenzbetrag
von 13.000 / 26.000 Euro eingerechnet. Damit bekamen die
Lohnsteuerhilfevereine wieder eine umfassendere Beratungsbefugnis
zugestanden.
Dieser Pressetext steht auch im Internet unter
"http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=277" zum Download
bereit.
Originaltext: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/69585
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Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Telefon + 49 (0) 6321/49010
E-Mail:
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Internet: www.vlh.de
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