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Dienstag, 10. November 2009


Bonn/Berlin (ots) - Der Präsident des Bundesverbandes Deutscher
Unternehmensberater BDU e.V., Antonio Schnieder, begrüßt eine
aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur rechtlichen
Einordnung der Tätigkeit als Personalberater (Urteil vom 18. Juni
2009 - V R 57/07). Das oberste deutsche Finanzgericht macht damit
klar, dass die Personalberatung eine "fundierte und qualifizierte
Empfehlung zur Besetzung" von Führungspositionen ist und nicht unter
den Begriff der Arbeits- oder Personalvermittlung fällt. Der BDU hat
das Verfahren von Beginn an mit begleitet.

"Mit dieser Entscheidung ist eine jahrelange Diskussion und
Unsicherheit über die Einordnung der Beratung bei der Suche und
Auswahl von Fach- und Führungskräften beendet", begrüßt BDU-Präsident
Schnieder das Urteil. Eine wesentliche Begründung war für die
BFH-Richter, dass Personalberater unter anderem die zu besetzende
Stelle analysieren und das fachliche und persönliche
Anforderungsprofil mit erarbeiten. Darüber hinaus würden die Bewerber
qualifiziert beurteilt und die Auftraggeber bei Einstellungs-,
Arbeits- und Vergütungsthemen beraten.

Durch die Entscheidung der Bundesrichter unterliegen die
Dienstleistungen von Personalberatern ins Ausland - genauso wie von
Managementberatern - nicht der deutschen Umsatzsteuer. Nach
Einschätzung des Verbandes ist aber auch die Frage, ob selbständige
Personalberater Gewerbesteuer abführen müssen, von dem Richterspruch
berührt. Bislang hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass das
übliche Vergütungsmodell der Personalberater - ein Drittel des
Honorars bei Auftragsvergabe, eines bei Vorstellung geeigneter
Kandidaten und eines bei Abschluss eines Arbeitsvertrages - in der
Regel zur Gewerbesteuerpflicht führt. "Diese Rechtsprechung kann so
nicht mehr aufrecht erhalten werden", ist sich BDU-Präsident
Schnieder sicher.

Originaltext: BDU Bundesverband Deutscher Unternehmensberater
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